Knapp Bei Kasse #2 – Die Sozialkolumne
Wann will der Staat sein Geld zurück?
Viele Studierende fürchten sich davor, die Familien- und/oder Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen, wenn sie nicht genügend Prüfungen schaffen. Diese Angst ist aber nur zum Teil berechtigt.
Bei der Familienbeihilfe muss zu Unrecht bezogene Beihilfe zurückerstattet werden. Wenn du z.B. deinen Leistungsnachweis nicht erbringst, aber das Finanzamt weiter überweist (etwa aus Versehen), musst du sie darauf hinweisen und zurückzahlen, sonst droht zusätzlich zur Rückzahlung eine Verwaltungsstrafe. Eine Rückforderung ist auch dann möglich, wenn du dein Studium nicht ernsthaft betreibst (z. B. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), aber wenn du nur knapp am Leistungsnachweis scheiterst, wird die Beihilfe nur eingestellt, nicht zurückverlangt. Die größte Gefahr ist die Überschreitung der Verdienstgrenze von 9.000 EUR (brutto minus Sozialversicherung) da es hier keine Einschleifregelung gibt, und selbst eine äußerst geringe Überschreitung zur Rückforderung führt.
Die Studienbeihilfe ist zurückzubezahlen, wenn du nach den ersten beiden Semestern nicht den Mindeststudienerfolg (das ist die Hälfte des vorgeschriebenen günstigen Studienerfolgs von 30 ECTS) nachweisen kannst. Hast du mehr als die Hälfte, aber keine vollen 30 ECTS, so ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe nur. Das geschieht auch im weiteren Verlauf des Studiums, wenn du geforderte Leistungsnachweise (z.B. Abschluss eines Abschnitts) nicht erbringst. Selbstverständlich ist zu Unrecht bezogene Studienbeihilfe (z.B. aufgrund falscher Angaben) zurückzubezahlen. Anders als bei der Familienbeihilfe kommt es bei einer Überschreitung der Verdienstgrenze von 8.000 EUR (brutto minus Sozialversicherung) nicht zu einer Rückforderung der gesamten Beihilfe, sondern die Studienbeihilfe vermindert sich nur um den die Verdienstgrenze überschreitenden Betrag.
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